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Der
Web-Server der Stadt Eschenbach i.d.OPf.
wird von Landratsamt Neustadt a.d.
Waldnaab betrieben.
Wegen aufgetretener sicherheitsrelevanter Ereignisse werden bei jedem Zugriff auf den Web-Server relevante Zugriffsdaten gespeichert. Je nach verwendetem Zugriffsprotokoll beinhaltet der Protokolldatensatz Angaben mit folgenden Inhalten:
Die
gespeicherten Daten werden
ausschliesslich zu Zwecken der
Identifikation und Nachverfolgung
unzulässiger Zugriffsversuche und
Zugriffe auf den Web-Server verwendet.
Die gespeicherten Daten werden für keine
anderen Zwecke als für die
Datensicherheit verwendet. Die
protokollierten Daten werden für die
Dauer von sechs Monaten gespeichert und
dann gelöscht. Die Auswertung erfolgt
durch Mitarbeiter der EDV des
Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab. |
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Die Stadt Eschenbach i.d.OPf. bzw. Verwaltungsgemeinschaft Eschenbach i.d.OPf. bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG. Art. 3a BayVwVfG – Elektronische Kommunikation (1)Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2)Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. (3)Ist
ein der Behörde übermitteltes
elektronisches Dokument für sie zur
Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie
dies dem Absender unter Angabe der für
sie geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
Macht ein Empfänger geltend, er könne
das von der Behörde übermittelte
elektronische Dokument nicht bearbeiten,
hat sie es ihm erneut in einem
geeigneten elektronischen Format oder
als Schriftstück zu übermitteln. |