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Winterdienst

Winterdienst

- Informationen zur Räum- und Streupflicht -

Der Winter steht vor der Tür. Die Stadt weist deshalb wieder in Auszügen auf die Verpflichtungen nach der bestehenden Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin.

  1. Räum- und Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage für die öffentlichen Gehwege. Ist kein Gehsteig vorhanden, besteht die Pflicht für einen 1,0 m breiten Streifen der Straße entlang der Straßengrundstücksgrenze bzw. für einen 50 cm breiten Streifen an den Landkreisstraßen.
  2. Der Winterdienst muss an Werktagen spätestens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens um 8 Uhr begonnen und bis 20 Uhr so oft wiederholt werden, wie zur Gefahrverhütung erforderlich ist.
  3. Räum- und streupflichtig für die Gehwege und Gehbahnen sind die Grundstücksangrenzer.
  4. Die Räum- und Streupflichtigen haben die Gehwege und Gehbahnen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten.
  5. Die Flächen sind gründlich von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Das Streumaterial müssen die Grundstückseigentümer selbst kaufen.
  6. Räum- und streupflichtig sind die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.
  7. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen bzw. Gehwege an, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
  8. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch das Ablagern von Schnee und Eis nicht behindert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind von Schnee und Eis freizuhalten.
  9. Auf keinen Fall darf Schnee von Grundstücken auf der Straße abgelagert werden.

Für Unfälle auf nicht geräumten oder gestreuten Gehbahnen haftet der Grundstückseigentümer. Werden die Verpflichtungen nicht ausreichend wahrgenommen, können bei eventuellen Unfällen die Geschädigten Schadenersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen.

 

Es ist leider nicht völlig zu vermeiden, dass die Schneepflüge den Schnee, der auf der Fahrbahn liegt, teilweise auf die Gehsteige werfen. Die Eigentümer sind verpflichtet, auch diesen Schnee zu entfernen.

 

Die Stadt bittet um Verständnis, dass nach Schneefällen nicht alle Straßen, Wege und Plätze gleichzeitig geräumt und gestreut werden können. Der Einsatz des Winterdienstpersonals und der Gerätschaften erfolgt nach einem festgelegten Räum- und Streuplan unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Gefahrstellen im Stadtgebiet.