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Winterdienst

Winterdienst

- Informationen zur Räum- und Streupflicht -

Der Winter steht vor der Tür. Die Stadt weist deshalb wieder in Auszügen auf die Verpflichtungen nach der bestehenden Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin.

  1. Räum- und Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage für die öffentlichen Gehwege. Ist kein Gehsteig vorhanden, besteht die Pflicht für einen 1,0 m breiten Streifen der Straße entlang der Straßengrundstücksgrenze bzw. für einen 50 cm breiten Streifen an den Landkreisstraßen.
  2. Der Winterdienst muss an Werktagen spätestens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens um 8 Uhr begonnen und bis 20 Uhr so oft wiederholt werden, wie zur Gefahrverhütung erforderlich ist.
  3. Räum- und streupflichtig für die Gehwege und Gehbahnen sind die Grundstücksangrenzer.
  4. Die Räum- und Streupflichtigen haben die Gehwege und Gehbahnen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten.
  5. Die Flächen sind gründlich von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Das Streumaterial müssen die Grundstückseigentümer selbst kaufen.
  6. Räum- und streupflichtig sind die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.
  7. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen bzw. Gehwege an, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
  8. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch das Ablagern von Schnee und Eis nicht behindert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind von Schnee und Eis freizuhalten.
  9. Auf keinen Fall darf Schnee von Grundstücken auf der Straße abgelagert werden.

Für Unfälle auf nicht geräumten oder gestreuten Gehbahnen haftet der Grundstückseigentümer. Werden die Verpflichtungen nicht ausreichend wahrgenommen, können bei eventuellen Unfällen die Geschädigten Schadenersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen.

 

Es ist leider nicht völlig zu vermeiden, dass die Schneepflüge den Schnee, der auf der Fahrbahn liegt, teilweise auf die Gehsteige werfen. Die Eigentümer sind verpflichtet, auch diesen Schnee zu entfernen.

 

Die Stadt bittet um Verständnis, dass nach Schneefällen nicht alle Straßen, Wege und Plätze gleichzeitig geräumt und gestreut werden können. Der Einsatz des Winterdienstpersonals und der Gerätschaften erfolgt nach einem festgelegten Räum- und Streuplan unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Gefahrstellen im Stadtgebiet.

Wichtiger Hinweis an die Eltern! Der Kinderreisepass wird zum 31.12.2023 abgeschafft.

Wichtiger Hinweis an die Eltern!

Der Kinderreisepass wird zum 31.12.2023 abgeschafft.

Die Neuausstellung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses ist noch bis Ende diesen Jahres möglich.

Ab 01.01.2024 ist nur noch die Ausstellung eines Personalausweises oder richtigen Reisepasses möglich.

Für die Verlängerung oder Neuausstellung eines Kinderreisepasses bitte ein Passfoto und den alten Kinderreisepass mitbringen.

Das Einwohnermeldeamt ist zwischen den Feiertagen geöffnet.

Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Neustadt/WN - Rußweiher

Meldung vom 19.05.2023 Seit einigen Tagen werden im Naturschutzgebiet Großer Rußweiher (Eschenbach) vermehrt kranke und verendete Möwen gefunden. Eine Untersuchung der Tierkörper wies am 17.05.2023 bei allen das hochpathogene Aviäre Influenzavirus Typ H5N1 nach. Der Ausbruch der Wildvogel-Geflügelpest ist im Landkreis Neustadt an der Waldnaab damit amtlich festgestellt.

Seit Oktober 2022 nimmt die Zahl der Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln kontinuierlich zu und breitet sich auf ganz Deutschland aus. Daneben gab und gibt es eine große Zahl von Geflügelpestausbrüchen in Geflügelhaltungen in Deutschland und vielen anderen Ländern Europas. Anders als in vergangenen Jahren ebbte das Seuchengeschehen im Frühjahr jedoch nicht ab. Zurzeit sind in Bayern vor allem Möwen betroffen, seltener anderes Wassergeflügel oder Greifvögel.

Eine Ansteckung des Menschen mit dem derzeit kursierenden Geflügelpestvirus vom Subtyp H5N1 ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Gleichwohl gelten Geflügelpest-Viren als potenziell zoonotische Erreger. Für eine mögliche Übertragung ist jedoch mindestens der intensive direkte Kontakt mit infiziertem Geflügel bzw. dessen virushaltigen Ausscheidungen erforderlich.

Wesentlich gefährlicher im Seuchengeschehen ist die mögliche Virusverschleppung mit Kleidung und Schuhwerk, wenn Naturfreunde in kontaminierten Uferzonen spazieren gehen oder Kontakt mit verendeten Wildvögeln haben bzw. diese sogar mitnehmen, um sie zum Tierarzt zu bringen.

Da die Geflügelpest in der Wildvogelpopulation nicht bekämpft werden kann ist ein Schutz unserer Hausgeflügelbestände umso wichtiger.
 

Die Verantwortlichen des Veterinäramts bitten daher, folgende Punkte zu beachten:

  • Tierkörper von verendeten Wildvögeln nicht berühren, Hunde fernhalten.
     
  • Meldung von toten Wildvögeln an das Veterinäramt NEW, 09602-79 7010 oder
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit möglichst genauer Ortsangabe (z.B. über Handy-App).
    Singvögel müssen nicht gemeldet werden.
     
  • Auf keinen Fall erkrankte Vögel mitnehmen! Eine Behandlung der Geflügelpest ist nicht möglich.

Für Geflügelhalter ist folgendes zu beachten:

  • wenn noch nicht geschehen: Meldung der Geflügelhaltung an das Veterinäramt
     
  • Die Biosicherheitsmaßnahmen der Allgemeinverfügung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17/2022 vom 24.11.2022, sind strikt einzuhalten;
    • Es sollten Vorkehrungen für eine möglicherweise notwendige Aufstallungspflicht getroffen werden.
    • Die wichtigsten Maßnahmen sind Futter und Wasser nicht im Freien anzubieten, um Wildvögel nicht anzulocken, sowie ein Betretungsverbot für nicht
      Betriebsangehörige.
    • Ungewöhnlich hohe tägliche Ausfälle oder starker Leistungsrückgang sind unverzüglich durch einen Tierarzt abzuklären. Eventuell nötige Laborkosten werden vom Staat übernommen.

Weitere Informationen:

Wichtige Informationen Ihrer Stadt im Falle eines Blackouts

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eschenbach, 

 

gute Vorbeitung ist wichtig! Ereignisse, die den geordneten Alltag unserer Gesellschaft auf den Kopf stellen, können auch in Eschenbach nicht ausgeschlossen werden – selbst wenn wir uns in unserer Stadt sicher fühlen. Um im Ereignisfall Informationen zu erhalten und Hilfe zu finden, haben wir Ihnen ein Faltblatt zusammengestellt. Auch wie Sie sich auf einen länger andauernden Stromausfall in Ihrer Stadt vorbereiten können, entnehmen Sie diesem. Lesen Sie diese Informationen durch und bewahren Sie das Faltblatt sicher auf. Haben Sie noch Fragen, informieren Sie sich gerne unter www.eschenbach-opf.de oder wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.

Das Faltblatt finden Sie hier oder in gedruckter Form im Rathaus, sowie im Nebengebäude Karlsplatz 3. 

Warn-App NINA

Aus gegebenen Anlass möchten wir erneut auf die Warn-App NINA hinweisen. Man kann durch eine Warnmeldung eine Vielzahl an Nutzer innerhalb von wenigen Minuten erreichen. Aktuell bekommen nur Nutzer eine Push-Nachricht, welche die App bereits vorinstalliert haben. Als Reaktion auf die Katastrophe im Ahrtal im Juni 2021 wurde die sog. „Cell-Broadcast-Warnung“ vom Gesetzgeber ermöglicht. Die Umsetzung hierzu ist anscheinend etwas aufwendiger wie ursprünglich geplant. Es wurden bereits 3 Übungen abgesagt, weil die technische Umsetzung noch nicht komplett vollzogen ist (aktueller Termin Dezember 2022). Sobald dies funktionsfähig aus der Pilotphase entlassen wird, können alle eingeloggten Smartphone Benutzer im Warngebiet ein Push-Nachricht bekommen ohne die App installiert zu haben. Unter folgenden Link hat das BBK ein paar Infos zusammengestellt (Warn-App NINA - BBK (bund.de)). Eine Warnmeldung kann mittlerweile auf einzelne Ortsteile bzw. –gebiete begrenzt werden. Zudem können in der App Nina auch vorab Notfalltipps für bestimmte Ereignisse (Unwetter, Stromausfall, usw…) nachgelesen werden.